§ 19
Dienstverhinderung; Vertretung
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmen die Mitglieder der Landesregierung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich im Falle ihrer Dienstverhinderung vertreten lassen wollen.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
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