§ 19
Die begonnene Vergleichsverhandlung ist solange fortzusetzen, bis der Vergleich erzielt wird oder bis das Vermittlungsamt die Überzeugung von der Erfolglosigkeit des Vergleichsversuches erlangt. Über Ansuchen beider Teile kann die begonnene Verhandlung in angemessener Weise erstreckt werden. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden (§ 3 des Gesetzes vom 21.September 1869, R.G.Bl. Nr. 150).
01.02.2014
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