5. Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 19.
(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Väterkarenz gemäß Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, Teilzeitkarenz und Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.
(2) Bei Inanspruchnahme der Karenz gemäß Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013 ist spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg die oder der Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20008877
Dokumentnummer
NOR40162816
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