Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
§ 19.
Binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingnisse, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des ausfalles am Pachtschilling nach § 20, Absatz 2, für die Entrichtung des Revierbeitrages und allfälliger Geldstrafen oder Schadenersätze den Betrag des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in Staats- oder anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren, nach dem Börsenkurse des Erlagstages berechnet, oder in Einlagebüchern inländischer Sparkassen oder Raiffeisenkassen, allenfalls in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter aus irgend einem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Revierausschusse (§ 27) frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.
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