§ 19 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Schutz vor mechanischen Gefahren

§ 19.

(1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.

(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275396

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