Schutz vor mechanischen Gefahren
§ 19.
(1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275396
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