§ 19 FAGG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 19.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. 1. in die gemäß § 4 Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  2. 1a. in die gemäß § 4a gebotenen zusätzlichen Informationen bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4a nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  3. 2. gegen eine der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
  4. 3. dem Verbraucher entgegen § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 keine Vertragsausfertigung oder bestätigung zur Verfügung stellt;
  5. 4. seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  6. 4a. bei elektronisch geschlossenen Verträgen seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 zur Information über die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise nachkommt;
  7. 5. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß § 9 Abs. 1 offenzulegen;
  8. 5a. es unterlässt, den Verbraucher nach § 10 aufzufordern, ein auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu erklären;
  9. 6. es unterlässt, dem Verbraucher gemäß § 13 Abs. 2 eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;
  10. 6a. für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt;
  11. 7. gegen seine Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt;
  12. 8. in die gemäß § 18a Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 18a Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  13. 9. dem Verbraucher keine den Anforderungen von § 18a Abs. 4 entsprechende Erinnerung an das Rücktrittsrecht übermittelt;
  14. 10. dem Verbraucher nicht die nach § 18d gebotenen angemessenen Erläuterungen gibt.

(2) Bei der Strafbemessung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,
  2. 2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
  3. 3. frühere Verstöße des Unternehmers,
  4. 4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
  5. 5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.

(3) Wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022; Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Schlagworte

Vertragsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279261

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