§ 19 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Öffentliche Erörterung

§ 19.

(1) Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß § 18 Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß § 7 durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3 gelten, zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zur geplanten Energieanlage sind keine Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Website der Behörde zu veröffentlichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278877

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