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§ 19 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

§ 19.

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 43, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 sowie 151 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276041

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