§ 19 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
  2. 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

    betraut.