§ 19 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Prüfungstermin

§ 19.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073233

alte Dokumentnummer

N5198210144S

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