Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 19.
Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung und
- 2. die Gegenstände der Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088083
alte Dokumentnummer
N5199658074J
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