§ 19 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 19.

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung und
  2. 2. die Gegenstände der Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088083

alte Dokumentnummer

N5199658074J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)