§ 19 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Höhenlage der Räume

§ 19

(1) Der Fußboden von Wohnräumen muß mindestens 15 cm über den angrenzenden Hof- und Gartenflächen liegen. Bei Wohnräumen, die unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen und an dieser Seite im Erdgeschoß Fenster besitzen, muß der Fußboden mindestens 30 cm über der Verkehrsfläche liegen.

(2) Der Fußboden von sonstigen Aufenthaltsräumen (Arbeitsräume, Gastgewerbelokale, Geschäftslokale u. dgl.) darf bis zu 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Falls es der Verwendungszweck erfordert oder zuläßt, können sich solche Räume auch tiefer unter Gelände befinden.

(3) Aufenthaltsräume in Bauten, die am Hang errichtet werden, können auch teilweise unter der Höhe des angrenzenden Geländes liegen, wenn sie mindestens an einer Seite zur Gänze über dem Gelände gelegen sind oder an der Hangseite an einem an der Sohle mindestens 1 m breiten, entwässerten Lichtgraben liegen, dessen Böschung nicht steiler als 45 Grad sein darf.

(4) Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens 15 cm über der höchstbekannten Hochwasserkote seit 1900 liegen. An die Stelle dieser Hochwasserkote tritt die eines 30jährigen Hochwassers, wenn diese amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird.

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