§ 19 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 19

In der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers ist ein Abdruck (Abschrift) der vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) genehmigten Beschreibung samt Zeichnung mit Angabe der Daten der Zulassungserklärung (Zahl, Datum) einschließlich der darin etwa vorgeschriebenen Bedingungen aufzubewahren. Weiter ist die genehmigte Bedienungsvorschrift mit der Skizze in der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers anzuschlagen oder bei transportablen Entwicklern bei ihrem jeweiligen Verwendungsort leicht ersichtlich anzubringen.