§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Diätdienst

§ 19

(1) § 19.Die Ausbildung an Schulen für den Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Ernährung und Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht in diesem Gebiete, insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung besonderer Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen, einschließlich der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen außerhalb der Krankenanstalt, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Diätassistentinnen (Diätassistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im Diätdienst hat die in der Anlage 4, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.