§ 199 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Haftungsverhältnisse

§ 199.

Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken.