§ 199 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Dienstfreistellung
§ 199*)

Die Mitglieder des Betriebsrates sind, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 201, für die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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