§ 199 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Leistungsfeststellung

§ 199

§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.