§ 199 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

VI. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten

§ 199

§ 199. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.