Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 198a
§ 198a. § 78a ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
- 2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
- 3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.