§ 198 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines

§ 198.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

  1. 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
  2. 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
  3. 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
  4. 4. einen Tatausgleich (§ 204)

    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

  1. 1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
  2. 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
  3. 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.