§ 197 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kompetenzübertragung
§ 197*)

(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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