§ 197 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Amtstitel

§ 197

(1) § 197.Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.

(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Universitätslehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel „Direktor'' dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.