Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 196
In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 194 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der 194 Abs. 4, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
30.10.2018
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