Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005
Durchführung der freiwilligen Feilbietung
§ 195
§ 195. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.