§ 195 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Durchführung der freiwilligen Feilbietung

§ 195

§ 195. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.