§ 194 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 194.

(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Verfahren für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

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