§ 194 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Edikt

§ 194

(1) § 194.Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.

(2) Das Edikt muss enthalten

  1. 1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
  2. 2. das geringste Gebot;
  3. 3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
  4. 4. Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
  5. 5. den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.

(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.