§ 193 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Lehrer

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§ 193

(1) § 193.Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.