§ 193 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Alter

§ 193

(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.