§ 192 RStDG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Dienstzulage

§ 192.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

  1. 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 385,6 €,
  2. 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 485,4 €,
  3. 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,1 012,8 €,
  1. 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
  2. b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
  1. c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 340,7 €,
  1. 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 668,5 €,
  2. 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 226,6 €,
  3. 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 157,4 €,
  4. 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 443,4 €.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274294

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