§ 192 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 192*)

In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 190 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der § 190 Abs. 4, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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