§ 191 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

§ 191

Stimmberechtigung, Beschlussfassung

(1) In der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 184 Abs. 1 lit. d) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 184 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 182 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlussfähig. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 182 Abs. 5 und 184 Abs. 1 lit. c, d und h. Wurde eine Betriebsversammlung nach § 187 Abs. 2 lit. b von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes nach § 184 Abs. 1 lit. e kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.

26.09.2011

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