§ 191 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

§ 191.

(1) Der Feststellungsbescheid ergeht

  1. a) in den Fällen des §186: an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
  2. b) in den Fällen des §187: an den Unternehmer;
  3. c) in den Fällen des §188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
  4. d) in den Fällen des §189: an die juristische Person, um deren Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine es sich handelt, und wenn der Wert auf Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen oder Partizipationsscheinen festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;
  5. e) in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.

(2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

(3) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,

  1. a) die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§186);
  2. b) denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§188);
  3. c) denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine gehören (§189).

(4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.