§ 18c AVRAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

§ 18c.

(1) Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in § 18b Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Daten gemäß § 18b Abs. 2 sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach § 18b Abs. 1 geleistet werden;
  2. 2. Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
  3. 3. im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach § 18b Abs. 1 zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.

(2) Dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom zuständigen Sozialversicherungsträger bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.

(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Sozialfonds berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40273795

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