§ 18b UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b.

Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn

  1. 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058730

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