§ 18b
Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds
- a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
- b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
- Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
15.04.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
