EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
§ 18b.
(1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt
- 1. am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder
- 2. an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a erhält, sofern dieser nach dem unter Z 1 genannten Tag liegt.
- Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 belehrt wurde.
(3) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
(4) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden.
(5) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
- 1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit
- a) Devisen,
- b) Geldmarktinstrumenten,
- c) handelbaren Wertpapieren,
- d) Anteilen an Anlagegesellschaften,
- e) Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
- f) Zinstermingeschäften (FRA),
- g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
- h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;
- 2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
- 3. Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
(6) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird.
(7) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Abs. 1 bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der § 25 Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Schlagworte
Zinsswaps, Aktienbasis, Kaufoption, Devisenoption, Reiseversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20008847
Dokumentnummer
NOR40279258
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