Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung
§ 18a.
(1) Überprüfungsorte gemäß § 2 Abs. 4 Z 36 FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
(2) Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40277210
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