§ 18a AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1983

Abschnitt IV

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen Betreuungseinrichtungen

§ 18a

(1) § 18a.Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.

(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1 umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.