§ 18 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

III. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten, Voraussetzungen und Formen der Ablösung

§ 18

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen. Im Vereinbarungswege kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Ist nur eine teilweise Ablösung möglich, so kann sie bei gleichzeitiger Ergänzungsregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.

(3) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind entsprechend zu berücksichtigen.

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