§ 18 WEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

6. Abschnitt

Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft

§ 18

(1) § 18.Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

  1. 1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
  1. a) durch den Verwalter,
  2. b) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;
  1. 2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
  1. a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
  2. b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.

(3) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.