§ 18 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse

§ 18

Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der sachlichen Erfordernisse des Verwaltungsgerichtshofes werden unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt.