§ 18 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Pflichten der Anbieter von Datenbanken

§ 18.

(1) Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu öffentlichen oder privaten Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewähren. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist nur solchen Kreditgebern zu gewähren, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die DSGVO in vollem Umfang einhalten.

(2) Datenbanken nach Abs. 1, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.

(3) Für die Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Anbieter von Datenbanken haben Verbraucher innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in die Datenbank über ihre Rechte nach der DSGVO zu informieren.

(4) Für Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Beschwerdeverfahren zu verfügen, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278364

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