§ 18 VerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zentrales Vereinsregister

§ 18.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.

(2) Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

(4) § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40154781