§ 18 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Inkrafttreten

§ 18

(1) § 18.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden.