§ 18 TTHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 18

Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz

(1) Zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag kann das Land Tirol den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz gewähren.

(2) Die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a liegt für Zuschüsse nach Abs. 1 nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.

(3) Die Landesregierung kann in einer Richtlinie nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz, der Verrechnung und administrativen Abwicklung festlegen.

20.02.2018

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