Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln
§ 18.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 83 Abs. 2 Z 1 und § 84 Abs. 2 Z 1 BörseG gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088920
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