§ 18 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 18

Periodische Überprüfung

(1) Der Inhaber einer Anlage hat diese auf seine Kosten, sofern im Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheid keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden entspricht.

(2) Periodische Überprüfungen nach Abs. 1 sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, (Prüforgane) durchführen zu lassen.

(3) Das Prüforgan hat über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, in der allfällige festgestellte Mängel zu dokumentieren sind und eine angemessene, längstens dreimonatige Frist zu deren Behebung zu bestimmen ist. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten periodischen Prüfung aufzubewahren.

(4) Das Prüforgan hat nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 durch eine Nachprüfung festzustellen, ob die aufgezeigten Mängel behoben sind. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Behörde davon unverzüglich zu verständigen.

(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Prüforgan die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Inhaber der Anlage hat die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden.

(6) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 oder 5 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Inhaber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der periodischen Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.

(8) Der Inhaber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn

  1. a) er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, CELEX 32001R0761 , über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat und
  2. b) im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden festgestellt wurde. Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

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