§ 18 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 18

Baustoffliste ÖA

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖA zu erlassen. Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, die im Einzelnen maßgebenden nationalen technischen Bestimmungen sowie die Art, die Form und der Inhalt des Übereinstimmungsnachweises (§ 20 Abs. 3) festzulegen. Dabei ist jedem Bauprodukt eine Identifikationsnummer zuzuordnen. Weiters können festgelegt werden:

  1. a) der zulässige Verwendungszweck von Bauprodukten,
  2. b) Klassen und Leistungsstufen, denen Bauprodukte zu entsprechen haben,
  3. c) besondere Elemente des Verfahrens zur Erbringung des Übereinstimmungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 2 lit. a und b,
  4. d) die Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises.

(3) In der Baustoffliste ÖA kann ferner für bestimmte Bauprodukte vorgesehen werden, dass das Übereinstimmungszeugnis nur von Stellen im Sinne des § 2 Abs. 14 lit. a und b ausgestellt werden darf.

(4) Die Baustoffliste ÖA wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Zusatzdokumente: 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA , 5. Ausgabe zur Baustoffliste ÖA 

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