Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 18.
(1) Die Bestimmungen des § 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zum abschließenden Teil oder bei kommissioneller Ablegung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung auch die erfolgreiche Ablegung der im § 17 genannten Vorprüfung voraussetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119710
alte Dokumentnummer
N7197433386L
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