§ 18 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 18.

(1) Die Bestimmungen des § 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zum abschließenden Teil oder bei kommissioneller Ablegung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung auch die erfolgreiche Ablegung der im § 17 genannten Vorprüfung voraussetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119710

alte Dokumentnummer

N7197433386L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)