§ 18 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 18

Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auszugehen.

09.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)